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In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Rumänien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelt, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen und von der rumänischen Behörde für staatliche Beihilfen (Wettbewerbsrat) geprüft und genehmigt wurden.
In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Bulgarien der Kommission ein…
Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation…
In Artikel 3 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums von einer abschließenden Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der…
In Artikel 3 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums von einer abschließenden Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der…
Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die Bulgarien der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer…
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Europa-Abkommens abweichend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.