Erwägungsgrund 2 32005D0576
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Europa-Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer 3 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Umstrukturierungsbeihilfen gewähren, wenn das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Existenzfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung der Existenzfähigkeit unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Rumänien einhergeht.