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Die belarussischen Behörden wurden in die Untersuchung einbezogen. Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen, die von der Kommission im Verlauf der Untersuchung gesammelt wurden, bestätigen die in den Informationen enthaltenen Behauptungen. Belarus verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das IAO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit, indem sie das Recht auf Gründung unabhängiger gewerkschaftlicher Organisationen, die Koalitionsfreiheit, das Recht auf freie Wahl der gewerkschaftlichen Organisationen sowie das Recht auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch diese Organisationen beschränkt. Belarus behindert die Arbeit der Gewerkschaften, insbesondere deren finanzielle Unterstützung durch internationale Gewerkschaftsverbände, und fördert die Auflösung bzw. die zeitweilige Einstellung von Gewerkschaften. Die belarussische Regierung verstößt mit ihrer gewerkschaftsfeindlichen Diskriminierung zudem gegen das IAO-Übereinkommen Nr. 98 (von 1949) über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen.
Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder…
Die Kommission hat am 29. Januar 2003 vom Internationalen Bund Freier Gewerkschaften (IBFG), vom Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) und vom Weltverband der…
Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des…
Die Kommission wird daher die Lage der Arbeitnehmerrechte in Belarus während eines Zeitraums von sechs Monaten überwachen und beurteilen. Sie beabsichtigt,…
Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie…
Der Kommission liegen Informationen vor, denen zufolge der Oberste Gerichtshof von El Salvador in seinem Urteil vom 28. Oktober 2007 in den Rechtssachen 63-2007…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.