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Anhang I des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG legt die zeitliche Abfolge fest, nach der die Mitgliedstaaten Benennungen für diese Veranstaltung mitteilen können. Jener Anhang beschränkt sich auf die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses am 25. Mai 1999.
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 21) Richtlinie 90/219/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1) Richtlinie 94/51/EG…
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sowie Änderungen der Anhänge I und II dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG…
Die zur Änderung des Anhangs II erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für…
Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 4. Januar…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 ist demgemäß mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Verordnungen (EG) Nr. 2031/2001 und (EG) Nr. 1789/2003 zu…
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 liefern die Mitgliedstaaten Informationen zu den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Variablen. Zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.