Art. 115 31994R2100
Verfahren
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EGABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23 . .Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.