Erwägungsgrund 8 32004R0794
Von der jährlichen Berichterstattung werden die gegebenenfalls für die Überprüfung der Frage, ob bei einzelnen Beihilfemaßnahmen das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird, erforderlichen Angaben nicht erfasst. Die Kommission sollte daher weiterhin das Recht haben, Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten zu verlangen oder die Entscheidungen, mit denen um zusätzliche Auskünfte ersucht wird, mit Auflagen zu versehen.