Erwägungsgrund 4 32005D0671
Der Beschluss 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP stellt einen wichtigen Schritt dar. Wegen des Fortbestands der terroristischen Bedrohung und der Komplexität dieser Problematik bedarf es eines immer stärkeren Informationsaustauschs. Dieser Austausch muss auf alle Phasen des Strafverfahrens, einschließlich der strafrechtlichen Verurteilung, und auf alle Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die ermittelt wird, die strafrechtlich verfolgt werden oder die wegen terroristischer Straftaten verurteilt wurden, ausgeweitet werden.