Erwägungsgrund 6 32005D0671
Was die Durchführung des Informationsaustauschs betrifft, lässt dieser Beschluss wesentliche nationale Sicherheitsinteressen unberührt; die Sicherheit von Personen, der Erfolg laufender Ermittlungen oder spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten, die die innere Sicherheit betreffen, sollten durch ihn nicht gefährdet werden.