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Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 4 des Abkommens sollten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten.
Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. Die Grundsätze der…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zu und die…
Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens sollten für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch die EUJUST THEMIS die Grundsätze der…
Bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die EZB wird den Grundsätzen der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, des gleichberechtigten…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.