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Nach der der Schlussakte zum Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung Nr. 13 sind Bestimmungen über die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Entscheidungen der gerichtlichen Kammern und von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz in Vorabentscheidungssachen zu erlassen, in denen Folgendes geregelt wird: „— die Rolle der Parteien in dem Verfahren vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte; — die Wirkung des Überprüfungsverfahrens auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz; — die Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofs auf die Streitigkeit zwischen den Parteien“ —
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer entsprechend ihrer Stellung in Strafverfahren nach einzelstaatlichem Recht das Recht haben, im Einklang mit dem…
die Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung gemäß Artikel 18 und die Gerichte, die für eine derartige Überprüfung zuständig sind;
Artikel 225 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag in der Fassung des Artikels 2 Nummer 31 des Vertrags von Nizza bestimmt: „(2) Das Gericht erster Instanz ist für…
Artikel 2 Nummer 31 des Vertrags von Nizza ersetzt Artikel 225 EG-Vertrag durch eine neue Vorschrift, deren Absatz 1 Unterabsatz 1 Folgendes bestimmt: „Das…
Artikel 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ist im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik des neuen Artikels 225 EG-Vertrag und des neuen…
Im Einklang mit dem Ziel, zur Umsetzung des 25. Juni 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.