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Artikel 2 Nummer 31 des Vertrags von Nizza ersetzt Artikel 225 EG-Vertrag durch eine neue Vorschrift, deren Absatz 1 Unterabsatz 1 Folgendes bestimmt: „Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.“
Artikel 225 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag in der Fassung des Artikels 2 Nummer 31 des Vertrags von Nizza bestimmt: „(2) Das Gericht erster Instanz ist für…
Nach der der Schlussakte zum Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung Nr. 13 sind Bestimmungen über die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts erster…
Diese Änderung wurde in einer vorläufigen Fassung des Artikels 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs berücksichtigt, der wie folgt lautet:…
Artikel 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ist im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik des neuen Artikels 225 EG-Vertrag und des neuen…
Soweit Artikel 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs die Fälle regelt, in denen sich das Gericht erster Instanz zugunsten des Gerichtshofs für…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Das Gericht ist für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.