Art. 2 32005D0781BESCHLUSS DES RATES vom 6. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (2005/781/EG)
Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen.
Art. 2 32007D0241BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2007 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (2007/241/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 2 32007D0827BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (2007/827/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung vor .
Art. 2 32007D0840BESCHLUSS DES RATES vom 29. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (2007/840/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung vor .
Art. 4 32009D0166BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden (2009/166/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 4 32005D0527BESCHLUSS DES RATES vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (2005/527/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor.