Art. 2 32005D0766BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (2005/766/EG)
Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen.
Art. 2 32007D0241BESCHLUSS DES RATES vom 27. März 2007 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (2007/241/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 4 32009D0166BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Drogenausgangsstoffe und Stoffe, die häufig für die rechtswidrige Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden (2009/166/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor .
Art. 2 32007D0827BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (2007/827/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung vor .
Art. 2 32007D0840BESCHLUSS DES RATES vom 29. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (2007/840/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung vor .
Art. 3 32006D0234BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung sowie einer Schlussakte (2006/234/EG)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.