Art. 2 32005D0815
Die beiden Städte treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung der Artikel 1 und 5 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zu gewährleisten.
Die beiden Städte treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung der Artikel 1 und 5 des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG zu gewährleisten.