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Dieses Übereinkommen steht nunmehr für regionale Organisationen mit Integrationscharakter oder anderer Art zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, und die Gemeinschaft sich zum Beitritt entschlossen hat.
Das Übereinkommen liegt zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration auf.
Das Übereinkommen von Aarhus steht Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Ratifizierung, zur Annahme, zur Genehmigung oder zum…
Die Zuständigkeit der Gemeinschaft, internationale Übereinkommen oder Verträge abzuschließen oder ihnen beizutreten, ist nicht nur ausdrücklich im Vertrag…
Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration muss gemäß dem Übereinkommen in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde…
Nach dem Vertrag, insbesondere nach Artikel 175 Absatz 1, ist die Gemeinschaft gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten befugt, internationale Übereinkünfte zu…
Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen zuständig. Daher ist es wünschenswert, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.