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Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Dieses Übereinkommen liegt auch zur Unterzeichnung durch Organisationen der regionalen Integration auf. Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist eine ‚Organisation der regionalen Integration‘ jede von souveränen Staaten einer Region gebildete Organisation, die für bestimmte durch dieses Übereinkommen geregelte Fragen zuständig und ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten. Für die Zwecke der Änderung der Anlagen 1, 1B, 1C, 2 und 3 gibt der Vertreter einer Organisation der regionalen Integration, die Vertragspartei des Übereinkommens ist, die Stimmen für die Mitgliedstaaten dieser Organisation ab, ohne dass deren Anwesenheit bei der Abstimmung erforderlich ist.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Integration, der/die dieses Übereinkommen nach der in Absatz 4 genannten Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am hundertachtzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner/ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.“
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