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Gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 7 des Agrarabkommens hat der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ genannt) sich am 21. Oktober 2003 eine Geschäftsordnung gegeben sowie die Arbeitsgruppen eingesetzt, die zur Verwaltung der Anhänge des Agrarabkommens erforderlich sind . Die Arbeitsgruppe „Weinbauerzeugnisse“ ist zusammengetreten, um gemäß Artikel 27 Absatz 1 von Anhang 7 des Abkommens Fragen im Zusammenhang mit Anhang 7 und seiner Umsetzung zu prüfen und gemäß Artikel 27 Absatz 2 von Anhang 7 des Abkommens Vorschläge zur Anpassung der Anlagen von Anhang 7 auszuarbeiten und sie dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge zum Abkommen beschließen.
Für die Verwaltung des Landwirtschaftsabkommens und zur Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Anwendung werden durch Artikel 6 ein Gemischter Ausschuss für…
Mit Artikel 6 des Agrarabkommens ist ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt worden, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für…
Mit Artikel 6 des Agrarabkommens ist ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt worden, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für…
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 von Anhang 7 prüft die Arbeitsgruppe Fragen im Zusammenhang mit Anhang 7 und seiner Umsetzung und arbeitet gemäß Artikel 27 Absatz 2…
Vorschlag für einen BESCHLUSS Nr. … DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT…
Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge zum Abkommen beschließen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.