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Der gemäß Artikel 8 Absatz 1des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden „Gemischte Ausschuss“) befasst sich mit bestimmten Aspekten der Durchführung des Abkommens. Insbesondere ist der Gemischte Ausschuss befugt, die Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II des Abkommens zu ändern. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Union im Gemischten Ausschuss zu vertreten.
Der mit Artikel 10 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde mit bestimmten Aufgaben der Durchführung des Abkommens betraut und ist insbesondere…
Mit Artikel 9 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Der Gemischte…
Mit dem Abkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Überdies und im Einklang mit…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann…
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann…
Der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde mit bestimmten Durchführungsaufgaben betraut und ist insbesondere befugt, bestimmte technische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.