Erwägungsgrund 2 32006D1016
Die meisten dieser Transaktionen wurden auf Ersuchen des Rates durchgeführt und durch eine Haushaltsgarantie der Gemeinschaft abgesichert, die von der Kommission verwaltet wurde. Zuletzt wurde die Gemeinschaftsgarantie durch den Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) sowie durch die Beschlüsse 2001/777/EG und 2005/48/EG über die regionale Darlehenstätigkeit für den Zeitraum 2000—2007 gewährt.