Erwägungsgrund 10 32015R1017
Am 24. Juni 2015 hat die Kommission erklärt, dass „unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts […] einmalige Beiträge von Mitgliedstaaten, entweder von einem Mitgliedstaat oder von nationalen Förderbanken, die dem Sektor Staat zugeordnet sind oder im Auftrag eines Mitgliedstaates handeln, an den EFSI oder thematische Investitionsplattformen oder mehrere Länder einbeziehende Investitionsplattformen, die für die Umsetzung der Investitionsoffensive eingerichtet wurden, grundsätzlich als einmalige Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates und des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates gelten“ sollten.