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Die Kommission ist befugt, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung der beiden Abkommen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verfahren zu erlassen.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß dem Verfahren des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu dem…
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 5 und 6, Artikel 13 Absatz 1…
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 1 beziehungsweise…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie zur Ergänzung dieser Verordnung Folgendes…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen und Anforderungen betreffend die nach…
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Anhangs V des Assoziationsabkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung des Abkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.