Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß dem Verfahren des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu dem Abkommen, einschließlich einer etwa erforderlichen Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung, zu erlassen.
Die Kommission ist befugt, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung der beiden Abkommen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten…
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 5 und 6, Artikel 13 Absatz 1…
Um die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß dem Verfahren der Verordnung (EG)…
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 1 beziehungsweise…
Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens,…
Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.