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Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 5 und 6, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens und zur Änderung seiner Anhänge, des Protokolls und der Anlagen erforderlichen Rechtsinstrumente nach dem in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verfahren zu erlassen.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 1 beziehungsweise…
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Anhangs V des Assoziationsabkommens wird die Kommission ermächtigt, die für die Änderung des Abkommens…
Die Kommission ist befugt, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung der beiden Abkommen nach dem in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten…
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß dem Verfahren des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu dem…
Zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.