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Am 6. Oktober 2005 haben die rumänischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung einen Vorschlag mit den Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen 1.2, 3.2 und 3.5 übermittelt. Die Kommission hat hierüber einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der im Rahmen der Maßnahmen 3.3 getätigten Ausgaben sind in SAPARD enthalten —
Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des SAPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben…
Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoralen Programme/Projekte sowie der Verfahren…
Die Kommission hat eine weitere Analyse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf folgende SAPARD-Maßnahmen vorgenommen:…
Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des IPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben…
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnete die Kommission am 2. Februar 2001 zusammen mit der Regierung Rumäniens eine mehrjährige…
Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben sind im Sapard-Programm festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.