Art. 1a 32006D0325
Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens prüft die Kommission, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Gemeinschaft trifft, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.
Die Kommission trifft innerhalb von 90 Tagen ab der Unterrichtung durch Dänemark über dessen Absicht, dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen beizutreten, eine begründete Entscheidung.Erfüllt das fragliche völkerrechtliche Übereinkommen die Voraussetzungen nach Absatz 1, so wird in der Entscheidung der Kommission die Zustimmung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens erteilt.