Erwägungsgrund 3 32006D0325
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2005/790/EG des Rates am 19. Oktober 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2005/790/EG des Rates am 19. Oktober 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.