Art. 1b 32006D0326
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die völkerrechtlichen Übereinkommen, zu deren Abschluss Dänemark im Einklang mit Artikel 1a ermächtigt wurde.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die völkerrechtlichen Übereinkommen, zu deren Abschluss Dänemark im Einklang mit Artikel 1a ermächtigt wurde.