Erwägungsgrund 3 32006D0326
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2005/794/EG des Rates am 19. Oktober 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.
Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss 2005/794/EG des Rates am 19. Oktober 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.