Erwägungsgrund 2 32006D0034
Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs II a der Geschäftsordnung mit den Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften verfügbaren Daten aktualisiert.