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Artikel 10 Absatz 1 verfolgt im Falle des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen das Ziel, der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat, in dem sich der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen nicht aus dieser ableitet, zu den gleichen Wirkungen wie in den Mitgliedstaaten zu verhelfen, in denen sich dieser Anspruch aus einer Berufstätigkeit ableitet. Artikel 76 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sollten gleich ausgelegt werden.
die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen oder -beihilfen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines…
Es muss klargestellt werden, welche Bedeutung der Ausdruck „Familienleistungen oder -beihilfen“, die „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ oder „wegen…
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats…
Die Artikel 76 und Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterscheiden nicht zwischen den Familienleistungen oder -beihilfen, die aufgrund einer…
Ebenfalls muss klargestellt werden, welche Bedeutung dem Wort „Berufstätigkeit“ in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates zukommt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.