Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss 2001/507/EG wird wie folgt geändert:
Der einzige Artikel erhält folgenden Wortlaut: Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger bei. Ab dem 13. September 2006 gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Regelung Nr. 109 als zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen runderneuerter Reifen, die unter die genannte Regelung fallen, in der Gemeinschaft.“
Der Text der dem Beschluss 2001/507/EG beigefügten UN/ECE‐Regelung Nr. 109 erhält die Fassung des Textes in Anhang I zu diesem Beschluss.
Anhang III wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wie folgt geändert:
Der Anhang Nummer 1 der Richtlinie 98/27/EG erhält folgende Fassung:
Der Text der dem Beschluss 2001/509/EG beigefügten UN/ECE‐Regelung Nr. 108 erhält die Fassung des Textes in Anhang II zu diesem Beschluss.
Der Beschluss 94/140/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.