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Der Beschluss 2001/509/EG wird wie folgt geändert:
Der einzige Artikel erhält folgenden Wortlaut: Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger bei. Ab dem 13. September 2006 gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Regelung Nr. 108 als zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen runderneuerter Reifen, die unter die genannte Regelung fallen, in der Gemeinschaft.“
Der Text der dem Beschluss 2001/509/EG beigefügten UN/ECE‐Regelung Nr. 108 erhält die Fassung des Textes in Anhang II zu diesem Beschluss.
Der Text der dem Beschluss 2001/507/EG beigefügten UN/ECE‐Regelung Nr. 109 erhält die Fassung des Textes in Anhang I zu diesem Beschluss.
Die Richtlinie 2002/4/EG wird gemäß dem Anhang geändert.
Die Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
Der Beschluss 94/140/EG wird wie folgt geändert:
Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte werden gemäß diesem Anhang an den Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung…
Folgender Absatz wird an Artikel 2 angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.