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1. Vorbehaltlich nachfolgendem Absatz 2 und Artikel 24 dieses Vertrages setzen die Vertragsparteien innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages folgende Rechtsakte um: i) die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt; ii) die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt; iii) die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel. · 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die nachfolgend genannten Kunden zu den angegebenen Daten „zugelassene Kunden“ im Sinne der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG sind: i) ab 1. Januar 2008 alle Nicht-Haushalts-Kunden; und ii) ab 1. Januar 2015 alle Kunden. ·
1. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung Richtlinie 93/98/EWG des Rates (ABl. L 290 vom…
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 12) Richtlinie 91/629/EWG des Rates (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28) Richtlinie…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. November 2008 mit…
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen Richtlinie 84/450/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17) Richtlinie 97/55/EG des Europäischen…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. August 2003 nachzukommen. Sie setzen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.