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1. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung zum Inkrafttreten dieses Vertrages. 2. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG bis zum 31. Dezember 2011. 3. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 2017. 4. Die Vertragsparteien vollziehen die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zum Inkrafttreten dieses Vertrages.
Abweichend von Absatz 1 gelten für eine bestehende Anlage im Anwendungsbereich des Abschnitts 2, für die der Betreiber bis zum Ablauf des 1. Januar 2014…
Die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und…
— Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft…
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen Richtlinie 84/450/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17) Richtlinie 97/55/EG des Europäischen…
1. Vorbehaltlich nachfolgendem Absatz 2 und Artikel 24 dieses Vertrages setzen die Vertragsparteien innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses…
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 12) Richtlinie 91/629/EWG des Rates (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28) Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.