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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE 1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer. 2. a) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW; b) Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt). 3. a) Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; b) Anlagen: i) mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, ii) mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle, iii) mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe, iv) mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle, v) mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort. 4. a) Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl; b) Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren. 5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: bei Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 t Fertigerzeugnissen; bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen; bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 t im Jahr. 6. Integrierte chemische Anlagen, d. h. Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer Umwandlungsverfahren im industriellen Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und die Folgendem dienen: a) der Herstellung von organischen Grundchemikalien; b) der Herstellung von anorganischen Grundchemikalien; c) der Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff); d) der Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden; e) der Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens; f) der Herstellung von Explosivstoffen. 7. a) Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr. b) Bau von Autobahnen und Schnellstraßen ; c) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde. 8. a) Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich sind; b) Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen können. 9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert. 10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag. 11. Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3. 12. a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch diese Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m3/Jahr an Wasser umgeleitet werden; b) In allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3/Jahr übersteigt und mehr als 5 % dieses Durchflusses umgeleitet werden. In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt. 13. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser . 14. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3/Tag bei Erdgas. 15. Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden. 16. Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km: a) für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien; b) für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen. 17. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als a) 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen; b) 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder c) 900 Plätzen für Sauen. 18. Industrieanlagen zur Herstellung von: a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen; b) Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 200 t pro Tag übersteigt. 19. Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar. 20. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km. 21. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200 000 Tonnen und mehr. 22. Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid . 23. Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus unter diesen Anhang fallenden Anlagen oder mit einer jährlichen CO2-Abscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Megatonnen. 24. Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht. ANHANG II IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE 1. LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT a) Flurbereinigungsprojekte; b) Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung; c) Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbe- und -entwässerungsprojekte; d) Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart; e) Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); f) intensive Fischzucht; g) Landgewinnung am Meer. 2. BERGBAU a) Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); b) Untertagebau; c) Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen; d) Tiefbohrungen, insbesondere: i) Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, ii) Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen, iii) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit; e) oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer. 3. ENERGIEWIRTSCHAFT a) Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); b) Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); c) oberirdische Speicherung von Erdgas; d) Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern; e) oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen; f) industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle; g) Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (soweit nicht durch Anhang I erfasst); h) Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung; i) Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen); j) Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen. 4. HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON METALLEN a) Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen; b) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch: i) Warmwalzen, ii) Schmieden mit Hämmern, iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten; c) Eisenmetallgießereien; d) Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen; e) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren; f) Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren; g) Schiffswerften; h) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen; i) Bau von Eisenbahnmaterial; j) Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen; k) Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz. 5. MINERALVERARBEITENDE INDUSTRIE a) Kokereien (Kohletrockendestillation); b) Anlagen zur Zementherstellung; c) Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); d) Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern; e) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern; f) Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan. 6. CHEMISCHE INDUSTRIE (NICHT DURCH ANHANG I ERFASSTE PROJEKTE) a) Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien; b) Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden; c) Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen. 7. NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE a) Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft; b) Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie; c) Erzeugung von Milchprodukten; d) Brauereien und Mälzereien; e) Süßwaren und Sirupherstellung; f) Anlagen zum Schlachten von Tieren; g) Industrielle Herstellung von Stärken; h) Fischmehl- und Fischölfabriken; i) Zuckerfabriken. 8. TEXTIL-, LEDER-, HOLZ- UND PAPIERINDUSTRIE a) Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); b) Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien; c) Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen; d) Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose. 9. VERARBEITUNG VON GUMMI Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren. 10. INFRASTRUKTURPROJEKTE a) Anlage von Industriezonen; b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen; c) Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); d) Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); e) Bau von Straßen, Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); f) Bau von Wasserstraßen (soweit nicht durch Anhang I erfasst), Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; g) Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); h) Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen; i) Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO2-Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); j) Bau von Wasserfernleitungen; k) Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten; l) Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch Anhang I erfasst; m) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch Anhang I erfasst. 11. SONSTIGE PROJEKTE a) Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge; b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); c) Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte); d) Schlammlagerplätze; e) Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen; f) Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren; g) Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern; h) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen; i) Tierkörperbeseitigungsanlagen. 12. FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT a) Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen; b) Jachthäfen; c) Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen; d) ganzjährig betriebene Campingplätze; e) Freizeitparks. ANHANG II.A ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4 (VOM PROJEKTTRÄGER ZU LIEFERNDE ANGABEN ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN) 1. Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen: a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten; b) eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden. 2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden. 3. Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung; b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. 4. Den in Anhang III aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen gemäß den Nummern 1 bis 3 Rechnung zu tragen. ANHANG III AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 (KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE) 1. Merkmale der projekte Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen: a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts; b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten; c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt; d) Abfallerzeugung; e) Umweltverschmutzung und Belästigungen; f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind; g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung). 2. Standort der projekte Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden: a) bestehende und genehmigte Landnutzung; b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds; c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete: i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen, ii) Küstengebiete und Meeresumwelt, iii) Bergregionen und Waldgebiete, iv) Naturreservate und -parks; v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete; vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird; vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten. 3. Art und merkmale der potenziellen auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen: a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen); b) Art der Auswirkungen; c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen; d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen; e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen; f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen; g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte; h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern. ANHANG IV ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 (ANGABEN FÜR DEN UVP-BERICHT) 1. Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere a) eine Beschreibung des Standorts des Projekts, b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, soweit relevant einschließlich der erforderlichen Abrissarbeiten, und der Anforderungen in Bezug auf den Flächenbedarf während der Bau- und der Betriebsphase, c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Projekts (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. Energiebedarf und Energieverbrauch, Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt), d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie der Menge und Arten des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls. 2. Eine Beschreibung der durch den Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Größe und Umfang), die für das vorgeschlagene Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die ausgewählte Variante einschließlich eines Vergleichs der Umweltauswirkungen. 3. Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands (Basisszenario) und eine Übersicht über seine voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts, soweit natürliche Entwicklungen gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen bewertet werden können. 4. Eine Beschreibung der von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1: Bevölkerung, menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt (z. B. Fauna und Flora), Flächen (z. B. Flächenverbrauch), Boden (z. B. organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (z. B. hydromorphologische Veränderungen, Quantität und Qualität), Luft, Klima (z. B. Treibhausgasemissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), Sachgüter, kulturelles Erbe einschließlich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft. 5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge a) des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten, b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist, c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen, d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen), e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen, f) der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel, g) der eingesetzten Techniken und Stoffe. Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf Unionsebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen. 6. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden, einschließlich Einzelheiten im Hinblick auf Schwierigkeiten (z. B technische Lücken oder fehlende Kenntnisse), die bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen auftraten, und die wichtigsten Unsicherheiten. 7. Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen (z. B. der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung). In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist. 8. Eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, die durch die Anfälligkeit des Projekts für Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen bedingt sind, die für das betroffene Projekt von Bedeutung sind. Relevante verfügbare und im Rahmen von Risikobewertungen gemäß der Unionsgesetzgebung, beispielsweise der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates oder im Rahmen einschlägiger Bewertungen aufgrund der nationalen Gesetzgebung gewonnene Informationen können für diesen Zweck genutzt werden, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Soweit angemessen sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf Bereitschafts- und vorgesehene Bekämpfungsmaßnahmen für derartige Krisenfälle umfassen. 9. Eine nichttechnische Zusammenfassung der gemäß Nummern 1 bis 8 übermittelten Angaben. 10. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen herangezogen wurden. ANHANG V TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 14) Richtlinie 85/337/EWG des Rates (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). Richtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5). Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17). Nur Artikel 3 Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114). Nur Artikel 31 TEIL B Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 14) Richtlinie Umsetzungsfrist 85/337/EWG 3. Juli 1988 97/11/EG 14. März 1999 2003/35/EG 25. Juni 2005 2009/31/EG 25. Juni 2011 ANHANG VI Entsprechungstabelle Richtlinie 85/337/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Einleitung Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitung Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Einleitung Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2, zweiter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 4 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 5 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 6 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f Artikel 1 Absatz 4 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 5 Artikel 1 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2a Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 4 Artikel 3 Einleitung Artikel 3 Einleitung Artikel 3 erster Gedankenstrich Artikel 3 Buchstabe a Artikel 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Buchstabe b Artikel 3 dritter Gedankenstrich Artikel 3 Buchstabe c Artikel 3 vierter Gedankenstrich Artikel 3 Buchstabe d Artikel 4 Artikel 4 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3 Einleitung Artikel 5 Absatz 3 Einleitung Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Artikel 5 Absatz 3 vierter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d Artikel 5 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e Artikel 5 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 4 Artikel 6 Artikel 6 Artikel 7 Absatz 1 Einleitung Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Artikel 7 Absatz 1 abschließende Worte Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 7 Absatz 2 -Artikel 7 Absatz 5 Artikel 7 Absatz 2 -Artikel 7 Absatz 5 Artikel 8 Artikel 8 Artikel 9 Absatz 1 Einleitung Artikel 9 Einleitung Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 9 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Artikel 10 Artikel 10 Artikel 10a Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 10a Absatz 2 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 10a Absatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Artikel 10a Absätze 4 und 5 Artikel 11 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 Artikel 10a Absatz 6 Artikel 11 Absatz 5 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3 — Artikel 11 Absatz 4 Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 1 — Artikel 12 Absatz 2 Artikel 13 — Artikel 14 — Artikel 15 Artikel 14 Artikel 16 Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 2 erster Gedankenstrich Anhang I Nummer 2 Buchstabe a Anhang I Nummer 2 zweiter Gedankenstrich Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Einleitung Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Einleitung Anhang I Nummer 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i Anhang I Nummer 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii Anhang I Nummer 3 Buchstabe b dritter Gedankenstrich Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iii Anhang I Nummer 3 Buchstabe b vierter Gedankenstrich Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iv Anhang I, Nummer 3 Buchstabe b fünfter Gedankenstrich Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer v Anhang I Nummer 4 erster Gedankenstrich Anhang I Nummer 4 Buchstabe a Anhang I Nummer 4 zweiter Gedankenstrich Anhang I Nummer 4 Buchstabe b Anhang I Nummer 5 Anhang I Nummer 5 Anhang I Nummer 6 Einleitung Anhang I Nummer 6 Einleitung Anhang I Nummer 6 Ziffer i Anhang I Nummer 6 Buchstabe a Anhang I Nummer 6 Ziffer ii Anhang I Nummer 6 Buchstabe b Anhang I Nummer 6 Ziffer iii Anhang I Nummer 6 Buchstabe c Anhang I Nummer 6 Ziffer iv Anhang I Nummer 6 Buchstabe d Anhang I Nummer 6 Ziffer v Anhang I Nummer 6 Buchstabe e Anhang I Nummer 6 Ziffer vi Anhang I Nummer 6 Buchstabe f Anhang I Nummern 7-15 Anhang I Nummern 7-15 Anhang I Nummer 16 Einleitung Anhang I Nummer 16 Einleitung Anhang I Nummer 16 erster Gedankenstrich Anhang I Nummer 16 Buchstabe a Anhang I Nummer 16 zweiter Gedankenstrich Anhang I Nummer 16 Buchstabe b Anhang I Nummer 17-21 Anhang I Nummer 17-21 Anhang I Nummer 22 Anhang I Nummer 24 Anhang I Nummer 23 Anhang I Nummer 22 Anhang I Nummer 24 Anhang I Nummer 23 Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 2 Buchstaben a, b und c Anhang II Nummer 2 Buchstaben a, b und c Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Einleitung Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Einleitung Anhang II Nummer 2 Buchstabe d erster Gedankenstrich Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i Anhang II Nummer 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii Anhang II Nummer 2 Buchstabe d dritter Gedankenstrich Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii Anhang II Nummer 2 Buchstabe d abschließende Worte Anhang II Nummer 2 Buchstabe d abschließende Worte Anhang II Nummer 2 Buchstabe e Anhang II Nummer 2 Buchstabe e Anhang II Nummern 3-12 Anhang II Nummern 3-12 Anhang II Nummer 13 erster Gedankenstrich Anhang II Nummer 13 Buchstabe a Anhang II Nummer 13 zweiter Gedankenstrich Anhang II Nummer 13 Buchstabe b Anhang III Nummer 1 einleitende Worte Anhang III Nummer 1 einleitende Worte Anhang III Nummer 1 erster Gedankenstrich Anhang III Nummer 1 Buchstabe a Anhang III Nummer 1 zweiter Gedankenstrich Anhang III Nummer 1 Buchstabe b Anhang III Nummer 1 dritter Gedankenstrich Anhang III Nummer 1 Buchstabe c Anhang III Nummer 1 vierter Gedankenstrich Anhang III Nummer 1 Buchstabe d Anhang III Nummer 1 fünfter Gedankenstrich Anhang III Nummer 1 Buchstabe e Anhang III Nummer 1 sechster Gedankenstrich Anhang III Nummer 1 Buchstabe f Anhang III Nummer 2 einleitende Worte Anhang III Nummer 2 einleitende Worte Anhang III Nummer 2 erster Gedankenstrich Anhang III Nummer 2 Buchstabe a Anhang III Nummer 2 zweiter Gedankenstrich Anhang III Nummer 2 Buchstabe b Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich einleitende Worte Anhang III Nummer 2 Buchstabe c einleitende Worte Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe a Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe b Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ii Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe c Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iii Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe d Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iv Anhang III, Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe e Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer v Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe f Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vi Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe g Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vii Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe h Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer viii Anhang III Nummer 3 Einleitung Anhang III Nummer 3 Einleitung Anhang III Nummer 3 erster Gedankenstrich Anhang III Nummer 3 Buchstabe a Anhang III Nummer 3 zweiter Gedankenstrich Anhang III Nummer 3 Buchstabe b Anhang III Nummer 3 dritter Gedankenstrich Anhang III Nummer 3 Buchstabe c Anhang III Nummer 3 vierter Gedankenstrich Anhang III Nummer 3 Buchstabe d Anhang III Nummer 3 fünfter Gedankenstrich Anhang III Nummer 3 Buchstabe e Anhang IV Nummer 1 Einleitung Anhang IV Nummer 1 Einleitung Anhang IV Nummer 1 erster Gedankenstrich Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a Anhang IV Nummer 1 zweiter Gedankenstrich Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Anhang IV Nummer 1 dritter Gedankenstrich Anhang IV Nummer 1 Buchstabe c Anhang IV Nummer 2 und 3 Anhang IV Nummer 2 und 3 Anhang IV Nummer 4 Einleitung Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Einleitung Anhang IV Nummer 4 erster Gedankenstrich Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe a Anhang IV Nummer 4 zweiter Gedankenstrich Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe b Anhang IV Nummer 4 dritter Gedankenstrich Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe c Anhang IV Nummer 4 abschließende Worte Anhang IV Nummer 5 Anhang IV Nummer 5 Anhang IV Nummer 6 Anhang IV Nummer 6 Anhang IV Nummer 7 Anhang IV Nummer 7 Anhang IV Nummer 8 — Anhang V — Anhang VI
a) Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder dieses Anhangs, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung); b) Projekte des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden.
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