Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Sinne einer Förderung des Warenkaufs auf lokalen und regionalen Märkten ist klarzustellen, dass die Anforderungen an die Waren, wie sie sich aus der Mitteilung der Kommission über die Merkmale der Waren bzw. der Mitteilung über Verpackungen von Waren ergeben, die für die Lebensmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden, ausschließlich von den auf dem Binnenmarkt erworbenen Waren zu erfüllen sind, nicht jedoch von den auf lokalen oder regionalen Märkten erworbenen Waren, die indes vorhandenen ortsüblichen Normen oder anderen, international anerkannten Normen entsprechen sollten.
Nur Informations-, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen im Binnenmarkt sind beihilfefähig. Solche Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf bestimmter…
Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Absatzförderungsmaßnahmen und der Regelung für…
Die Vorschriften für die Beschaffung von Nahrungsmittelhilfe durch Nichtregierungsorganisationen, die von der Kommission beauftragt sind, die im Rahmen der…
Es liegt im Interesse des Funktionierens des Binnenmarktes, über auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Normen zu verfügen. Sobald der Hinweis auf eine solche…
Es ist notwendig sicherzustellen, dass Produkte aus Drittländern, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen…
Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten, von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen sind nur beihilfefähig, wenn sie folgenden Kriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.