Erwägungsgrund 1 32022R2472
Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen. Durch die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates wurde die Kommission ermächtigt, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden können. Auf der Grundlage der genannten Verordnung hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verabschiedet, die bis zum 31. Dezember 2022 gilt.