Erwägungsgrund 1 32006D0560
Im Anschluss an die Bewertung der Durchführung des Beschlusses 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind, sollten einzelne Bestimmungen des genannten Beschlusses geändert werden, um der derzeitigen Praxis Rechnung zu tragen, wonach ins Ausland entsandte Europol-Verbindungsbeamte zur Weiterleitung von Informationen im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden.