Erwägungsgrund 5 32006D0062
Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) ermöglicht den Vollzug des Gemeinschaftshaushalts durch eine zentrale indirekte Verwaltung und sieht spezifische Voraussetzungen für die Umsetzung vor, sofern dies gemäß dem Basisrechtsakt des Programms möglich ist.