Erwägungsgrund 6 32006D0062
Es ist eine harmonisierte Erbringung der Hilfe durch TAIEX erforderlich. Dieser Beschluss sollte daher demselben Ansatz folgen wie die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte mittel- und osteuropäische Länder (Phare), die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (CARDS) und die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei.