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Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im Sapard-Programm vorgesehene Maßnahme 1.3 „Entwicklung von umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken und Tätigkeiten“ vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Bulgarien die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt.
Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit und die Kontrolle der Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 finden weiterhin Anwendung.
Die Kommission hat eine weitere Analyse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf folgende SAPARD-Maßnahmen vorgenommen:…
Mit der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2000 , geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2006, wurde das Sonderprogramm zur…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 wurde eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes…
Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren…
Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) zur Gemeinschaft sind die Verordnungen (EWG) Nr. 120/89…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.