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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 hat die Kommission die Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie die Verfahren und Strukturen zur Kontrolle der öffentlichen Finanzen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass Kroatien für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sowie die Mindestvoraussetzungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erfüllt.
Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im Sapard-Programm vorgesehene…
Durch Vor-Ort-Kontrollen wurde geprüft, wieweit Kroatien die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie der Artikel 11, 12 und 13 der…
Die Kommission hat eine weitere Analyse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf folgende SAPARD-Maßnahmen vorgenommen:…
Mit der Entscheidung K(2006) 301 der Kommission vom 8. Februar 2006 wurde gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 das…
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.