Erwägungsgrund 22 32009D0987BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 101, 103 und 302 während des Heranführungszeitraums an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2009/987/EU)
Durch Vor-Ort-Kontrollen wurde geprüft, wieweit die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung…
Erwägungsgrund 19 32009D0871Gemäß den Artikeln 14 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wurden die in den Artikeln 11, 12 und 13 dieser Verordnung genannten Akkreditierungen überprüft,…
Erwägungsgrund 19 32009D0987BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 101, 103 und 302 während des Heranführungszeitraums an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2009/987/EU)
Gemäß den Artikeln 14 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wurden die in den Artikeln 11, 12 und 13 dieser Verordnung genannten Akkreditierungen überprüft,…
Erwägungsgrund 6 32006D0658BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. September 2006 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Kroatiens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (2006/658/EG)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 hat die Kommission die Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und…
Erwägungsgrund 23 32009D0987BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 101, 103 und 302 während des Heranführungszeitraums an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2009/987/EU)
Bei der Prüfung stellte sich heraus, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen 101, 103 und 302 einhält.
Art. 7 Abs. 1 32008R1145Ungeachtet der in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Kontrollverpflichtungen überwachen, kontrollieren und überprüfen die Mitgliedstaaten die Umsetzung…