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Somit sollte den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die zur Durchführung der Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannt wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 betragen.
Die Finanzhilfen für die Durchführung und Veranstaltung von Workshops der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sollten ebenfalls den Bestimmungen über die…
Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß…
Den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien kann gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich…
Die in den Artikeln 1 bis 12 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 156/2004.
Eine Finanzhilfe für Workshops, die von Gemeinschaftsreferenzlaboratorien organisiert werden, sollte die Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit gemäß der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden Bestimmungen über die Förderfähigkeit der von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien organisierten Workshops…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.