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Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
die Buchstaben A und B werden gestrichen;
Buchstabe C erhält folgende Fassung: „C. Maßnahmen der Kategorie Leader + Zusätzlich zu den in Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen kann Unterstützung für die folgenden Maßnahmen gewährt werden: ;
Aufbau repräsentativer auf lokaler Ebene wirkender Entwicklungspartnerschaften;
Konzipierung integrierter Entwicklungsstrategien;
Finanzierung von Forschungsvorhaben und Vorbereitung der Beihilfeanträge.“
Buchstabe D erhält folgende Fassung: „D. Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft ;
Für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft wird Unterstützung gewährt. Im Zeitraum 2007-2009 darf diese Unterstützung nicht Teil des Programms zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums sein, wenn eine Beihilfe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1689/2005 vorgesehen ist.
Im Zeitraum 2010-2013 wird die Unterstützung nur für die Erbringung von Leistungen zugunsten der Landwirte gewährt, die Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten. Die in Unterabsatz 1 genannten Betriebsberatungsdienste für Landwirte müssen mindestens Folgendes zum Gegenstand haben:
die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 4, Artikel 5, Anhang III und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz.“
Buchstabe E wird wie folgt geändert:
Nummer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Beitrag der Gemeinschaft zu der Bulgarien oder Rumänien nach diesem Buchstaben in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils zu gewährenden Unterstützung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 34 Absatz 2 dieser Beitrittsakte.“
folgende Nummer wird angefügt: „5. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu dieser Maßnahme wird bei der Berechnung des Gleichgewichts der Schwerpunkte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht berücksichtigt.“ ;
die Buchstaben F und G werden gestrichen.
Abschnitt II Nummer 1 wird gestrichen.
Abschnitt IV erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für die Schwerpunkte 1 und 3 sowie für die technische Unterstützung 80 % betragen. Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für Schwerpunkt 2 82 % betragen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.