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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden neue Vorschriften über die Finanzierung der Ausgaben für die Förderung der ländlichen Entwicklung festgelegt. Da diese Bestimmungen auf den gleichen Grundsätzen basieren wie die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds , auf die in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens Bezug genommen wird, sind die in Anhang VIII der Beitrittsakte vorgesehenen spezifischen Finanzbestimmungen nicht mehr erforderlich. Außerdem muss in diesem Anhang der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen geändert werden, da die Kofinanzierungssätze nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht mehr auf die Maßnahmen, sondern auf die Schwerpunkte bezogen festgesetzt werden —
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanziert…
Die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Gemeinschaftsunterstützung ist bestimmt für die…
Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ein einziger Fonds für die…
Die nach Schwerpunkten festgesetzten Kofinanzierungssätze können nicht auf die Beträge angewendet werden, die gemäß Abschnitt I Unterabschnitt E des Anhangs…
In Abschnitt IV des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, geändert durch den Beschluss 2006/664/EG des Rates vom 19. Juni 2006 zur…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einen obligatorischen Schwerpunkt „Leader“ umfassen, für den ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.