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Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung
In Artikel 16 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) Änderungen der operationellen Programme in Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57, Artikel 66, Artikel 67 und Artikel 69 Absatz 3, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln an diese Programme zur Bewältigung der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs.“;
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 25 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d gelten folgende Ausnahmen:
Wenn ein Fischereifahrzeug zum Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsantrags seit weniger als zwei Jahren im Fischereiflottenregister der Union eingetragen ist, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 Buchstabe a die für dieses Fischereifahrzeug erforderlichen Mindestfangtage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen;
Wenn ein Fischer seine Tätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union weniger als zwei Jahre vor dem Tag der Einreichung des Unterstützungsantrags aufgenommen hat, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 Buchstabe b die für diesen Fischer erforderlichen Mindestarbeitstage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen;
Abweichend von Absatz 3 wird die Unterstützung auch ohne Boot tätigen Fischern gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage gearbeitet haben. Hat ein Fischer ohne Boot seine Tätigkeit weniger als zwei Jahre vor dem Tag der Einreichung des Unterstützungsantrags aufgenommen, können die Mitgliedstaaten die für diesen Fischer erforderlichen Mindestarbeitstage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen.“
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit infolge des COVID‐19‐Ausbruchs gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 55 erhält folgende Fassung: Gesundheitspolitische Maßnahmen
Artikel 66 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Artikel 67 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
In Artikel 69 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 79 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) 50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2;“.
Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56 oder Artikel 69 Absatz 3 betrifft;“.
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