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Die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens enthaltenen Bestimmungen über technische Unterstützung werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abgedeckt und sollten folglich gestrichen werden.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Investitionsbeihilfemaßnahme mehr.…
Die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehenen Maßnahmen für „Semisubsistenz-Betriebe“ und für „Erzeugergemeinschaften“…
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 enthält einen Verweis auf Bulgarien und Rumänien als Drittländer. Dieser Verweis ist zu streichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht eine Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten vor. Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.