Erwägungsgrund 2 32006D0768
Mit dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wurde die Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt.