Erwägungsgrund 3 32006D0768
Die Verlängerung der Übergangszeit in der Demokratischen Republik Kongo aufgrund der Verzögerungen bei der Vorbereitung der Wahlen macht die Verlängerung der Frist für die Bindung der in der Entscheidung 2003/583/EG genannten zusätzlichen Mittel erforderlich.